Privates und öffentliches Baurecht
Das Baurecht unterteilt sich in privates und öffentliches Baurecht. Das private Baurecht ist Zivilrecht und umfasst typischerweise Werkverträge und Dienstverträge, die zur Vorbereitung und Durchführung von Bauprojekten (Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Eigentumswohnung, Sanierungsprojekte u. Ä.) geschlossen werden. Dies umfasst Architektenverträge, Bauträgerverträge, den Bauvertrag mit Unternehmen und sonstige Werkverträge.
Vertragsschluss von Bauverträgen
Zu häufig wird leider in die Ausarbeitung entsprechender Verträge wenig Zeit und Mühe gesteckt. Dies obwohl der Bau bzw. Ausbau einer Immobilie, ob als Investor, Projektentwickler oder Privatmann, mit erheblichen Geldaufwendungen verbunden ist. Probleme mit diesen Verträgen können also zumeist hohe finanzielle Auswirkungen haben.
mögliche Schwierigkeiten beim Bau
Probleme beim Bau – seien es Auflagen der Baubehörde, Probleme mit den Nachbarn, Mängel am Bauobjekt, insolvente Bauträger – gibt es häufiger als allgemein angenommen. Hier kann und sollte bereits im Rahmen der Vertragsgestaltung das wirtschaftliche Risiko minimiert werden.
Vorgehensweise bei Schwierigkeiten
Treten Mängel und Probleme bei Ihrem Bauvorhaben auf, ist keinesfalls sofort ein Gerichtsverfahren notwendig. Dies ist meist sogar kontraproduktiv. Gerichtliche Verfahren im Baurecht dauern meist etwa 1–2 Jahre pro Instanz. Eine zeitnahe Lösung ist damit nicht möglich. Vielmehr sollte stets eine außergerichtliche Lösung angestrebt werden. Dabei ist es nicht nur erforderlich, die tatsächlichen Mängel z. B. durch einen Gutachter feststellen zu lassen, sondern auch die Verantwortlichkeit rechtlich zuzuordnen. Dies ist gerade im Baurecht problematisch, wenn Meinungsverschiedenheiten über die Ausführungsart bestehen. In den typischen Fällen sind diese nämlich leider im Bauvertrag nicht hinreichend konkret beschrieben.
In seiner Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.11.2013, Az.: VII ZR 275/12, entschieden, dass es dabei entscheidend auf den vereinbarten Qualitätsstandard ankommt. Der Bauvertrag ist hier entscheidend.
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