Fachanwälte für Miet- und  Wohnungseigentumsrecht in Berlin

Als spezialisierte Rechtsanwälte und Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht beraten wir Sie rund um Ihre Immobilie. Dazu gehören:

  1. allgemeine Fragen zum Wohnungseigentum
  2. Streitigkeiten unter den Eigentümern, wie bauliche Veränderungen, Ruhestörungen, Schäden
  3. Durchsetzung von Instandsetzungsansprüchen gegen die Gemeinschaft
  4. Vertretung in Anfechtungsklagen
  5. Prüfung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplanes
  6. Auslegung und Änderung der Teilungserklärung
  7. Durchsetzung baulicher Veränderungen
  8. Abwehr von Ansprüchen von Miteigentümern

Für jeden Betroffenen, sei es Eigentümer, Beirat oder Verwalter haben wir bereits Informationen zu unterschiedlichen Themen zusammengestellt. Nutzen Sie dafür zunächst die Navigation links oder unten.

Einführung in das neue Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht) 

Seit dem Bestehen des Wohnungseigentumsgesetzes hat das WEG bereits einige Reformen durchlebt. Die wohl gravierendste Veränderung fand durch das WOMeG statt, welches seit dem 01.12.2020 das Wohnungseigentumsgesetz grundlegend umgestaltet hat und zu einem neuen Grundkonzept geführt hat. 

Wir möchten Sie jederzeit aktuell informieren. Daher arbeiten wir stetig daran, unsere Beiträge auf den aktuellen Stand zu bringen. Andererseits spielt in einigen noch laufenden, insbesondere bei Gericht noch anhängigen Verfahren, noch die alte Fassung des WEG Gesetzes eine Rolle.

Sämtliche Artikel und Informationen, die wir auf dieser Seite nach dem 01.12.2021 veröffentlicht haben, beziehen sich ausdrücklich auf das WEG-Gesetz in der neuen Fassung (n.F.), die am 01.12.2020 in Kraft getreten ist. Beiträge, die vor dem 01.12.2020 veröffentlicht wurden, beziehen sich in der Regel auf die alte Fassung des WEG Gesetzes (wirksam bis zum 30.11.2020).

Allgemeines zum WEG in der Fassung vom 1.12.2020

Das Wohnungseigentumsgesetz ermöglicht es ein Gebäude und Grundstück in der Weise aufzuteilen, dass Eigentum an einzelnen Räumen entstehen kann. Jeder Miteigentümer ist Sondereigentümer eines Teileigentums (Wohnung, Gewerbe oder sonstiges Teileigentum) und hat gleichzeitig einen ideellen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum.  

Dies führt zu der Situation, dass dem Eigentümer anteilig das Gebäude/Grundstück und vollständig sein Sondereigentum (z. B.: seine Wohnung) gehört. Alle mit dem Gebäude/Grundstück zusammenhängenden Entscheidungen sind somit von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu treffen. Dem einzelnen Eigentümer einer Wohnung ist die Gestaltung/Bewirtschaftung dieses Teils des Grundstückes/Gebäudes entzogen und der Gemeinschaft übertragen. Dieses Spannungsverhältnis führt zu vielfältigen rechtlichen Problemen.

Besondere Schwierigkeiten kann die Abgrenzung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum bereiten. Diese ist jedoch folgeträchtig, da sie nicht nur über die Gestaltungsmacht des einzelnen Eigentümers entscheidet, sondern auch über die Kostentragungslast. Die Zuordnung ist abhängig von den Vereinbarungen der Eigentümer sowie dem WEG-Gesetz, wobei nicht jede Regelung/Vereinbarung zwischen den Eigentümern gesetzlich gestattet ist. Es kommt stets auf eine Prüfung im Einzelfall an.

Die Kosten für das Gemeinschaftseigentum trägt in der Regel der einzelne Eigentümer in Höhe seines Miteigentumsanteils. Die Berechnung und Abrechnung erfolgt über den WEG-Verwalter.

Der Wirtschaftsplan regelt die Kostentragung während eines Wirtschaftsjahres, ist insofern eine Art Finanzplan. Die Jahresabrechnung regelt die Abrechnung für abgelaufene Wirtschaftsjahre endgültig und begründet die tatsächlich Kosten.

Die Wohnungseigentümer beschließen gem. § 28 Abs. 2 WEG n.F. über Nachschüsse oder über die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse.

Gem. § 28 Abs. 4 WEG n.F. hat der Verwalter einen jährlichen Vermögensbericht zu erstellen. Über diesen wird kein Beschluss gefasst. 

Nach wie vor hat jeder Eigentümer Anspruch auf eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung. Einen ersten Check können Sie im Onlinecheck der Jahresabrechnung vornehmen.

Insbesondere wegen der Wirksamkeit von fehlerhaften/rechtswidrigen Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft ist eine fristgerechte Anfechtung erforderlich. Beschlüsse können nur innerhalb 1 Monats nach dem Versammlungstag gerichtlich angefochten werden. Eine schnelle Reaktion ist somit notwendig.

Gern beraten wir Sie hier.

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