Ich möchte die Bauleistung ändern. Sind meine Sonderwünsche vom Handwerker / Bauunternehmen umzusetzen?
Besteht ein gutes Verhältnis zum Bauunternehmer, sind Sonderwünsche meist kein Problem. Schwierig wird es jedoch, wenn die Sonderwünsche ein umfangreiches Ausmaß annehmen oder bereits im Vorfeld das Verhältnis der Vertragsparteien sich verschlechtert hat.
Dann stellt sich die Frage, wie und ob Sonderwünsche umgesetzt werden müssen.
Grundsätzlich hat der Bauunternehmer keine Sonderwünsche umzusetzen, es sei denn dies wurde vertraglich vereinbart. Zumeist sehen die Verträge entsprechende Verpflichtungen des Bauunternehmers/Bauträgers gegen Kostentragung vor. Dennoch ist hier Vorsicht geboten, um später Mängelrechte nicht zu verlieren.
In diesem Zusammenhang ist bei Bauträgerverträgen mit Grundstücksübertragung aber zu beachten, dass die Vereinbarung von Sonderwünschen gegebenenfalls eine neue Pflicht zur notariellen Beurkundung begründet. Wird diese nicht eingehalten ist der Vertrag sonst bis zur Auflassung schwebend unwirksam ist (vgl. § 311b BGB), was erhebliche wirtschaftliche Risiken birgt.
Gern beraten wir Sie bei der Problematik „Sonderwünsche im Baurecht“.