Rechtsanwalt Baurecht Berlin - Brandenburg

Bauvertrag VOB/B

  • Ersatz von Mangelfolgeschäden im VOB-Vertrag
  • Verwendung von gesundheitsgefährdenden Baustoffen
  • Beweislast für Mangelfreiheit des Werks vor der Abnahme  

OLG Celle, Urteil vom 9.12.2021 - 5 U 51/21

Der beklagte Unternehmer war mit Hydrophobierungsarbeiten beauftragt worden. Hierbei sollten Gebäudeaußenwände behandelt werden. Das einzusetzende Produkt wurde im Vertrag nicht vorgeschrieben. 

Das beklagte Unternehmen verwandte ein Mittel, das nach den Verarbeitungshinweisen (fachgerecht aufgetragen) die Innenräume des bearbeiteten Gebäudes nicht erreichen kann. 

Der Auftraggeber hat das beklagte Unternehmen auf Schadenersatz in Anspruch genommen.

Nach Argumentation der Klägerseite bestand eine mangelhafte Leistung, weil das von der Beklagten verwendete Mittel in den Innenräumen des Gebäudes Raumluftverunreinigungen verursachen kann.

Ein gerichtlicher Sachverständiger stellte hierbei fest, dass gasförmige Bestandteile des verwendeten Mittels durch poröse Wände oder Ritzen durch bis zu 40 cm dicke Wände diffundieren können. Diese Grundsätze seien in Fachkreisen bereits seit ca. 1992 bekannt gewesen.

Das OLG ging bei der Vertragsauslegung zunächst davon aus, dass der Vertrag konkludent beinhaltet, dass keine Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung durch das von der Beklagten verwendete Mittel entstehen dürfe. Hieraus folgerte das OLG an anderer Stelle, dass die Beklagte eine Hinweispflicht trifft, wenn Sie das Mittel dennoch einsetzen will. Die Beklagte ging im Prozess davon aus, dass das von ihr verwendete Mittel grundsätzlich sicher wäre.

Nach der Äußerung der Sachverständigen, dass Bestandteile in Innenräume durch dicke Wände diffundieren können, ging das Gericht von einem Ausführungsfehler der Werkleistung bzw. von der Mangelhaftigkeit aus. Im Prozess hatte die Beklagte stets behauptet, dass die Leistung nicht mangelhaft gewesen sei.

Das OLG würdigte die Einlassung der Beklagten im Prozess, er habe keine mangelhafte Leistung erbracht, auch dahingehend, dass der Unternehmer die Pflicht zur Beseitigung des Mangels endgültig verweigert.

Das OLG sah eine Fristsetzung aufgrund der endgültigen Verweigerung der Mängelbeseitigung nicht mehr als erforderlich an.

Außerdem stellte das Gericht fest, dass ein Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz von Mangelfolgeschäden in einem VOB-Vortrag keine Kündigung des Vertrages gemäß § 4 Abs. 3, 7 VOB/B voraussetzt.

Bedeutsam sind die Feststellungen des OLG, dass der Auftragnehmer seine Leistung ausschließlich mit den Baustoffen und Materialien durchzuführen hat, die nicht, auch nicht nur zu kurzzeitigen,  Schadstoffbelastungen führen können.

Wenn der Unternehmer solche Baustoffe einsetzen will, dann hat er den Auftraggeber fort dem Einsatz der Baustoffe und Materialien darauf hinzuweisen.

Schließlich stellt das OLG fest, dass die Beweislast dafür, dass die Leistung vor der Abnahme mangelfrei ist, den Auftragnehmer trifft. Der Auftraggeber hat nur die Beschreibung der Mängelsymptome im Prozess substantiiert darzulegen.

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Rechtsanwalt Baurecht Berlin - Brandenburg

Werkvertrag über Bauleistungen

Urteil des OLG München vom 14. Dezember 2020 -3 U 3130/20 

Der Sachverhalt. Die Parteien des Rechtsstreits stritten um einen Werklohnanspruch des Unternehmers, der Kühlzellen in einem vom Besteller betriebenen Hotel ausgetauscht hatte. Der Vertragsschluss war zwischen den Parteien unstreitig. Der Besteller hatte sich vorgerichtlich anwaltlich vertreten lassen.

In einem Anwaltsschreiben wurde dem Unternehmer folgendes mitgeteilt:

„Ihre Mandantin sei gewillt, die offene Forderung Ihrer Mandantschaft zeitnah zu begleichen und sie möchten nochmal ausdrücklich betonen, dass unsere Mandantin bemüht ist, die offene Forderung ihres Mandantin schnellstmöglich zu begleichen." 

Das Urteil. In diesem anwaltlichen Schreiben sah das Gericht die Abnahme der Werkleistung durch den Besteller gemäß § 640 Abs. 1 BGB. Das Anwaltsschreiben bringt zum Ausdruck, dass der Besteller die Leistung des Unternehmers als in der Hauptsache vertragsgemäß billigt. Mithin stellt dieses Schreiben des Anwalts eine Abnahme gemäß § 640 Abs. 1 BGB dar. Hinzu kommt, dass das Schreiben die Zahlungsbereitschaft nicht von noch voraus gehenden Nachbesserungsarbeiten abhängig gemacht hat. 

Fazit. Die Abnahmeerklärung einer Bauleistung ist nicht nur auf den Besteller selbst fixiert, sondern auch auf den von ihm beauftragten Rechtsanwalt. Erklärungen, die der Anwalt aufgrund seiner Bevollmächtigung gegenüber Dritten abgibt, sind objektiv auszulegen. Das Anwaltsschreiben bezieht sich ausdrücklich auf den Willen der Mandantin, die Forderung zu begleichen. Dies durfte der Unternehmer so verstehen, dass das von ihm gelieferte Werk ohne weitere Einschränkungen als vertragsgemäß gebilligt wird. 

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