Rechtsanwalt Baurecht Berlin - Brandenburg

Allgemein anerkannte Regeln der Technik 

Definition und Einordnung des Begriffes

Unter den allgemein anerkannten Regeln der Technik werden solche Regeln verstanden, die in der Wissenschaft anerkannt sind und sich dort durchgesetzt haben und gleichzeitig davon auszugehen ist, dass diese Regeln auch in der Baupraxis als richtig und bewährt gelten.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind in DIN-Normen oder EN-Normen zu finden. Andererseits erschöpfen sich die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht im Regelwerk der DIN-Normen oder EN-Normen. Anerkannte Regeln der Technik finden sich auch in zahlreichen Richtlinien des Bauhandwerks oder in gesetzlichen Regelungen wie dem Gebäudeenergiegesetz (GEG). 

Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind auch ohne ausdrückliche Einbeziehung ein stillschweigender Vertragsbestandteil.

Sie stellen den Mindeststandard der Bauleistung dar. Die Leistung des Auftragnehmers muss zumindest den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 

Eine ausdrückliche Erwähnung finden die anerkannten Regeln der Technik in § 13 Absatz 1 Satz 2 VOB/B. Die Geltung im BGB-Werkvertrag bzw. Bauvertrag ist von der Rechtsprechung anerkannt.

Die anerkannten Regeln der Technik sind abzugrenzen vom Stand der Technik und vom Stand der Wissenschaft. Diese Standards erfassen neuere Entwicklungen in Wissenschaft und Technik, denen jedoch das Merkmal der allgemeinen Anerkennung oder Bewährung in der Praxis noch nicht zugesprochen wird. 

Die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Abnahme

Es gilt der Grundsatz, dass die Abweichung bzw. dass ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik einen Baumangel darstellt. Andererseits bedeutet die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik nicht zwingend, dass das gesamte Werk ohne Mängel ist. Es kommt auch hier auf die vereinbarte Beschaffenheit zwischen den Parteien ein.

Wichtig zu wissen ist, dass der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Mangelfreiheit oder Mangelhaftigkeit der Leistung die Abnahme darstellt.

Die Leistung muss zum Zeitpunkt der Abnahme zumindest den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Entspricht die Leistung des Auftragnehmers den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme nicht, liegt ein Mangel vor. 

Änderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik nach dem Vertragsschluss

Wenn sich nach dem Vertragsschluss die allgemein anerkannten Regeln der Technik ändern und der Grundsatz gilt, dass zum Zeitpunkt der Abnahme die allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Beurteilung der mangelfreie der Leistung maßgebend sind, kann dieser Zusammenhang zwischen den Vertragsparteien zu erheblichen Konflikten führen.

Um diese zu lösen können die Vertragsparteien auch vereinbaren, dass die Leistung des Auftragnehmers hinter den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben kann. 

Eine solche Vereinbarung kann auch stillschweigend getroffen werden und ist durch die Auslegung des Vertrages zu ermitteln.

Gibt der Vertrag allerdings keine Anhaltspunkte für eine solche Auslegung her, verbleibt es beim Grundsatz, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme maßgebend sind.

Es empfiehlt sich jedoch hier auch Klarheit zu schaffen, in dem vertragliche Vereinbarungen aufgenommen werden. Auch ist es denkbar, dass der Auftraggeber nach dem Vertragsschluss eine Leistung anordnet, wobei diese Leistung anderen allgemeinen Regeln der Technik entspricht, als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses selbst. Für diesen Fall steht dem Auftragnehmer eine Nachtragsvergütung zu. 

Die Vertragsparteien, insbesondere der Auftragnehmer einer Werkleistung, sollte sich über die Bedeutung der allgemein anerkannten Regeln der Technik stets im Klaren sein. Es empfiehlt sich, laufende Fortbildungen zu diesem Thema sicherzustellen. Im Zweifel ist die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik der Werkleistung wohl nur durch einen Sachverständigen hinreichend festzustellen. 

Haben Sie Fragen zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik, zu vertraglichen Vereinbarungen oder zur Auslegung des Vertrages, dann können Sie gern Kontakt zu uns aufnehmen. 

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