Rechtsanwalt Baurecht Berlin
Baumangel
Wann ist ein Werk mangelhaft?
Ein Baumangel liegt vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Nach § 633 Abs. 2 BGB und § 13 Absatz 1 VOB/B liegt dann ein Werkmangel vor, der die Mängelrechte des Bestellers auslöst.
Was ist die vereinbarte Beschaffenheit?
Unter der vereinbarten Beschaffenheit versteht man die Funktionstauglichkeit des Werks für den vereinbarten Verwendungszweck sowie die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Die vereinbarte Beschaffenheit ist durch Auslegung zu ermitteln.
Hierbei sind alle Vertragsunterlagen, wie zum Beispiel das Leistungsverzeichnis und weitere Erklärungen der Parteien heranzuziehen. Von Bedeutung für die Ermittlung der vereinbarten Beschaffenheit können auch Umfeldbedingungen des Bauwerks oder architektonische Gesichtspunkte sein.
Im Zentrum steht jedoch die Ermittlung des von den Parteien erwarteten Werkerfolgs.
Die Funktionstauglichkeit der Leistung
Es ist prinzipiell davon auszugehen, dass die Funktionstauglichkeit der Leistung zur vereinbarten Beschaffenheit des Werks gehören soll.
Große Schwierigkeiten können jedoch dann entstehen, wenn die Parteien zum Beispiel im Leistungsverzeichnis oder anderen Vertragsdokumenten eine bestimmte und konkrete Ausführungsart der Leistung vereinbart haben, die aber dann nicht geeignet ist, den Bergerfolg herbeizuführen.
Die Rechtsprechung hat sich in diesem Fall dafür entschieden, die Funktionstauglichkeit der Leistung vorrangig zu behandeln.
Dies bedeutet, dass ein Werk auch dann mangelhaft sein kann, wenn es nach den Vorgaben der Leistungsbeschreibung und der dortigen Ausführungsart errichtet wurde.
Der Auftragnehmer hat in diesem Fall nur die Möglichkeit, sich durch die Anmeldung von Bedenken und Hinweisen auf die möglicherweise fehlende Eignung der Ausführungsart von der sonst drohenden Mängelhaftung zu befreien.
Die Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers
Die Konsequenzen aus dem funktionalen Mangelbegriff und der Mängelhaftung des Auftragnehmers, selbst für den Fall, dass die Mangelursache im Bereich der Vorleistung von anderen Auftragnehmern liegt oder sogar durch die Anordnung des Auftraggebers selbst begründet ist, führt unweigerlich zur sachgerechten Wahrnehmung der Prüfungs- und Hinweispflicht durch den Auftragnehmer.
Eine solche Prüfungs- und Hinweispflicht durch die Anmeldung von Bedenken besteht nur dann nicht, wenn der Auftragnehmer die fehlende Eignung der Planung oder Vorleistung nicht erkennen konnte oder wenn eine unterlassene Bedenkenanmeldung sich deshalb nicht auswirkt, weil der Auftraggeber selbst über die notwendigen Kenntnisse verfügt oder sowieso keine Abhilfe geschaffen hätte.
Unter Abwägung der Risiken ist es jedoch immer ratsam, der Prüfungs- und Hinweispflicht nachzukommen und diese in geeigneter Weise in den täglichen Bauablauf zu integrieren.
Zur Beantwortung von weiteren Fragen zum funktionalen Mangelbegriff im Baurecht stehen wir gern zur Verfügung.
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