Ich möchte meine neue Eigentumswohnung gern selbst nutzen. Was kann ich tun?
Sie beabsichtigen, eine vermietete Eigentumswohnung zu kaufen, oder haben eine vermietete Eigentumswohnung gekauft? Nun wollen Sie die Eigentumswohnung selbst nutzen?
Es stellt sich nunmehr die Frage nach der Möglichkeit einer Kündigung wegen Eigenbedarfs. Grundsätzlich gilt eine Sozialbindung im Mietrecht, welche erheblichen Mieterschutz vorsieht. Nur in Ausnahmefällen ist es dem Vermieter möglich, einen Mieter ohne vorherigen Pflichtverstoß zu kündigen. Ein solcher Fall ist die Eigenbedarfskündigung.
Bei einer Eigenbedarfskündigung ist der Sachverhalt dem Mieter hinreichend zu erläutern.
Dabei ist grundsätzlich die Person / der Angehörige zu benennen, für die der Eigenbedarf geltend gemacht wird, und das Interesse darzulegen. In einem Gerichtsverfahren muss der Vermieter dies auch nachweisen.
Im Urteil des BGH vom 30.04.2014 – VIII ZR 284/13 – hat dieser ausgeführt:
„Gemäß § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB setzt die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung voraus, dass die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses in dem Kündigungsschreiben angegeben sind. Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (vgl. BT-Drucks. 6/1549, S. 6 f. zu § 564a Abs. 1 Satz 2 BGB aF). Diesem Zweck wird im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann; bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist daher grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend (so schon BayObLG, WuM 1981, 200, 202 f.; Senatsurteile vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 271/06, NZM 2007, 679 Rn. 23, sowie vom 17. März 2010 - VIII ZR 70/09, NZM 2010, 400 Rn. 8).“
Daran kann sich der Mieter orientieren.
Weiterhin sind ggf. Sperrfristen zu beachten, wenn die Wohnung gerade erst in Wohnungseigentum umgewandelt wurde. Gleiches gilt für eine ggf. lange Kündigungsfrist, die auch von der Mietvertragsdauer abhängt und maximal 9 Monate beträgt.
Bitte beachten Sie auch das Risiko eines vorgetäuschten Eigenbedarfs. Wir unterstützen Sie gern bei der Umsetzung Ihrer Ansprüche.
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