Rechtsanwalt Immobilienfinanzierung

Widerrufsrecht für Verbraucher bei der Immobilienfinanzierung

Viele Verbraucher bemerken seit Längerem, dass die Finanzierungskosten für Immobilien immer weiter sinken. Derzeit sind kaum noch 2-3 % an effektivem Zinssatz für Immobiliendarlehen zu zahlen. Dies weckt den Wunsch vieler privater Eigentümer (Verbraucher), sich von ihrem Kreditvertrag durch eine Umfinanzierung zu lösen. Die Kreditinstitute sind darüber selbstverständlich nicht erfreut und versuchen mit allen Mitteln, die Kreditnehmer davon abzuhalten.

Doch für Kreditverträge zwischen 2002 und 2010, teilweise auch danach, besteht eine gute Chance, dass Sie sich ohne Weiteres von Ihrem Kreditvertrag lösen können und dies durch einen einfachen Widerruf des Vertrages. Dadurch können Sie mehrere 1000 Euro sparen. Diese Möglichkeit ist gegeben, weil viele Banken beim Abschluss der Verträge mit Verbrauchern Fehler gemacht haben.

Nach der gesetzlichen Regelung waren Bank verpflichtet, Verbraucher rechtswirksam auf Ihr zweiwöchiges Widerrufsrecht hinzuweisen. Taten Sie dies nicht oder nicht ordnungsgemäß besteht bis heute ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB a.F. 

§ 355 BGB (Fassung vom 02.12.2004; gültig vom 08.12.2004 bis 11.06.2010):

"Abs. 1: Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Abs. 2: Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer. 

Hält die Widerrufsbelehrung von damals diesen rechtlichen Vorgaben nicht Stand, besteht bis heute ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 BGB.

Welche Fehler gab es typischerweise in den Widerrufsbelehrungen

  • Falsche Angabe des Widerrufsadressaten
  • Fehlende Angaben (meistens fehlte die Postanschrift der Bank)
  • Die Widerrufsbelehrung erweckt den Eindruck, dass bereits mit Übermittlung der Widerrufsbelehrung nebst Vertragsantrag die Widerrufsfrist beginnt, ohne, dass es einer Vertragserklärung des Verbrauchers bedarf (vgl. BGH vom 10. März 2009, Az.: XI ZR 33/08). 

Die Aufzählung ist nicht vollständig.

Fehlerhafter Wortlaut der Widerrufsbelehrung

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde. 

  • Die Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft, weil Sie lediglich die Pflichten hervorhebt, aber nicht klarstellt, wie sich der Widerruf auf das Schicksal der von Ihnen bereits geleisteten Zahlungen auswirken könnte. Ein solcher Hinweis ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil nach der konkreten Vertragsgestaltung Zahlungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist geleistet werden müssten. Es kommt nicht darauf an, ob vertragliche Leistungen nach der von der Bank beabsichtigten Vertragsgestaltung ausgeschlossen sein sollten, sondern nur, ob sie nach der tatsächlichen Vertragsgestaltung auch ausgeschlossen waren. Dies ist regelmäßig der Fall, weil Zahlungen bereits vor dem festgelegten Fälligkeitstermin und damit auch vor Ablauf der Widerrufsfrist zahlbar waren ( § 271 Abs. 2 BGB). vgl. BGH vom 22. Mai 2012, Az.: II ZR 14/10, BGH Urteil vom 2. Februar 2011 – VIII ZR 103/10.
Fehlerhafter Wortlaut der Widerrufsbelehrung

    Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits Leistungen von der M.             GbR und/oder der Privatbank R.      GmbH & Co. KG erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich empfangene Leistungen jedoch binnen 30 Tagen an die M.              GbR bzw. Privatbank R.        GmbH & Co. KG zurückgewähren und der M.              GbR bzw. Privatbank R.      GmbH & Co. KG die von mir aus den Leistungen gezogenen Nutzungen herausgeben. Die Frist beginnt mit Absendung des Widerrufs.

 

    Kann ich die von der M.          GbR bzw. Privatbank R.         GmbH & Co. KG mir gegenüber erbrachten Leistungen ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erbrachten Leistungen ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der M.            GbR bzw. Privatbank R.       GmbH & Co. KG erbrachten Leistungen bestimmungsgemäß genutzt habe. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme. 

  • Die Bank hat in die Belehrung zur Dauer der Widerrufsfrist eine Fußnote eingefügt oder vom Verbraucher wird die Prüfung der Frist im Einzelfall verlangt. Dies benachteiligt den Verbraucher und führt zur Unwirksamkeit.
  • Der Fristbeginn wird wie folgt fehlerhaft formuliert: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Belehrung“ (BGH, Urteil vom 09. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08)

Aber auch andere Fehler sind denkbar.  

Weicht Ihre Belehrung von diesen Vorgaben ab, bestehen gute Anhaltspunkte, dass hier ein Fehler vorliegt und Sie zum Widerruf berechtigt sind.

Am häufigsten betroffen sind die ING-Diba, die DSL Bank, die Deutsche Bank, die Hamburger Sparkasse, die Deutsche Kreditbank, die Commerzbank, die Münchner Hypothekenbank, die BHW Bausparkasse, die Dresdner Bank und die BW Bank. Die Betroffenheitsrate nach Erhebungen der Verbraucherzentrale Hamburg liegt jeweils über 50 %.

Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs ist die Rückabwicklung des Darlehensvertrages von Anfang an und die Herausgabe von Nutzungen (Zinsen). Die Beendigung des Darlehensvertrages ist insofern ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Es kann eine Umfinanzierung zu den derzeit deutlich günstigeren Konditionen erfolgen.

Aber auch darüber hinaus ist ein erheblicher finanzieller Vorteil gegeben. Durch den Widerruf des Darlehensvertrags ist die Bank verpflichtet, Ihre Zahlungen (Tilgung) zu verzinsen. Dabei wird in der Regel vermutet, dass die Bank die gesetzlichen Verzugszinsen erwirtschaftet. Diese betragen 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz und können über die Jahre mehrere 1000 € ausmachen. Weiterhin ist es möglich, dass ein unüblicher Zinssatz vereinbart wurde. Relevant ist hier ein Vergleich mit der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für das Neugeschäft der deutschen Banken bei Wohnungsbaukrediten. Ein Widerruf lohnt sich insofern gegebenenfalls auch bei bereits beendeten Verträgen.

Rechtsanwalt Widerruf Finanzierungsvertrag

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Wie muss ich Vorgehen?

  1. Prüfen Sie Ihre Widerrufsbelehrung! Gerne helfen wir Ihnen hier.
  2. Sorgen Sie für eine zugesicherte Umfinanzierung! Holen Sie ein Finanzierungsangebot ein. Nach dem Widerruf haben Sie das Darlehen unverzüglich zurückzuzahlen. Zwar werden Ihren bisherigen Tilgungsleistungen angerechnet, aber der Restbetrag ist sofort fällig. Die Banken tauschen untereinander Informationen über den Kreditwiderruf aus. Dadurch kann es Ihnen passieren, dass eine Umfinanzierung scheitert! Dies ist dringend zu beachte.
  3. Widerrufen Sie den Darlehensvertrag

Gerne unterstützen wir Sie bei der Korrespondenz mit Ihrer Bank und der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.  

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