Jahresabrechnung

Online-Check

Bevor Sie beginnen
Die Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft dient ausschließlich dem Eigentümer bei:
a) der Kontrolle der Verwaltung
b) der Information über die Vermögenssituation der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie die eigenen Kostenbelastung
Mangels umfangreicher gesetzlicher Regelungen ist eine Prüfung stets im Einzelfall notwendig. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Diese Vorprüfung gibt Ihnen aber bereits einen Anhaltspunkt, ob Bedenken gegen Ihre Abrechnung und die damit einhergehenden Beschlüsse bestehen.
Bitte beachten Sie, dass hinsichtlich einer beschlossenen Jahresabrechnung die gerichtliche Anfechtungsfrist einen Monat beträgt. Insofern ist schnelles Prüfen und Handeln erforderlich. Unabhängig von dem Ergebnis dieser Onlineprüfung sollten Sie, sofern Zweifeln an der Richtigkeit der Abrechnung bestehen, einen erfahrenen Spezialisten mit der Detailprüfung beauftragen.
Für eine erste Onlineprüfung Ihrer Jahresabrechnung benötigen wir Ihre Mitarbeit. Bitte beantworten Sie die Fragen sorgfältig, um ein möglichst aussagekräftiges Ergebnis zu erhalten.
Folgender Text gilt nur für WEGs mit Untergemeinschaften: Sollten Ihre Wohnungseigentümergemeinschaft Untergemeinschaften gebildet haben, so können Sie die Onlineprüfung auch durchführen. Hier ist jedoch bei Zweifeln an der Abrechnung stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, weil grundsätzlich Untergemeinschaften nur in sehr engen Grenzen zulässig getrennt abgerechnet werden dürfen!
Allgemeine Fragen zu Ihrer Jahresabrechnung
Fragen zur Gesamtabrechnung
(Typischerweise sind das die Miteigentumsanteile, soweit es keine andere Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung gibt oder ein Beschluss seit 2007 über eine andere Umlage vorliegt. Ausnahme Heizkostenabrechnung (s.u.))
(Berechnung: [Gesamtkosten der Abrechnungposition / Gesamtverteilerschlüssel (z.B.: alle Miteigentumsanteile ] x Einzelverteilerschlüssel (z.B.: Miteigentumsanteile der Sondereigentumseinheit))
Die Verteilung der Verfahrenskosten eines Anfechtungsprozesses ist sehr speziell. Die Kosten hängen von dem Verfahrensstand ab.
Die Heizkostenabrechnung
Die Entlastung des Verwalters
Prüfung
Sehr geehrte Besucherin, sehr geehrter Besucher,



vielen Dank, dass Sie unsere Fragen sorgfältig beantwortet haben.
Ihre Jahresabrechnung hat folgende Auffälligkeiten:
Die Gesamt- und Einzelabrechnungen sind entweder nicht gemeinsam beschlossen worden oder es lagen nicht alle Einzelabrechnungen zur Kontrolle vor. Die Zu-/Abflüsse sowie die Kostenverteilung auf die einzelnen Sondereigentumseinheiten können deshalb nicht ordnungsgemäß geprüft werden.
Das Abrechnungsjahr ist nicht angegeben oder läuft nicht vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht angegeben, was die Zuordnung der Abrechnung erschwert.
Nicht alle Sondereigentümer haben Ihre Abrechnung erhalten, sodass keine vollständige Abrechnung beschlossen wurde.
Der Anfangs- und Endstand der Bankkonten und Barkasse wurde nicht angegeben oder sind nicht prüfbar angegeben, sodass die Schlüssigkeit der Abrechnung nicht gegeben ist.
Die tatsächliche Instandhaltungsrückstellungen ist nicht angegeben, sodass diese nicht prüfbar ist.
Die eigentlich geplanten Instandhaltungsrückstellungen sind nicht angegeben, sodass es an einer Übersicht fehlt, wie hoch die Instandhaltungsrückstellung sein müsste.
Es sind nicht alle Einnahmen angegeben, welche im Abrechnungszeitraum erzielt wurden, sodass eine Schlüssigkeitsprüfung nicht erfolgreich ist.
Es sind nicht alle Ausgaben angegeben, welche im Abrechnungszeitraum getätigt wurden, sodass eine Schlüssigkeitsprüfung nicht erfolgreich ist.
Der Verteilerschlüssel ist nicht angegeben, sodass unklar ist, wie die Umlage erfolgt ist.
Die anteilige Berechnung in der Einzelabrechnung ist falsch.
Es fehlt die Heizkostenabrechnung, sodass ein Verstoß gegen die Heizkostenverordnung vorliegt.
Die Rechtsanwaltskosten aus Anfechtungsprozessen sind falsch umgelegt worden.
Falls Sie Brennstoffe für die Wohnungseigentümergemeinschaft einkaufen und diese selbst über den Abrechnungszeitraum lagern, dürfen in der Heizkostenabrechnung nur die tatsächlich verbrauchten Brennstoffe abgerechnet werden. Die übrigen Zahlungen sind noch als Wert bei der WEG in Form der Brennstoffe.
Es dürfen nur die tatsächlich verbrauchten Brennstoffe umgelegt werden, sonst liegt ein Verstoß gegen die Heizkostenverordnung vor.
Die Abrechnung der Heizkosten darf nicht nach Miteigentumsanteilen erfolgen, sondern ist zwingend zu mindestens 50 bis höchstens 70 % nach Verbrauch und sonst nach Wohn- oder Heizfläche umzulegen.
Durch die Entlastung des Verwalters besteht das Risiko, dass Ansprüche gegen diesen verloren gehen. Hier muss zwingend geprüft werden, ob Anhaltspunkte für Schadenersatzansprüche gegen den Verwalter bestehen oder ob unberechtigte Zahlungen erfolgt sind.
Jede Zahlung des Verwalters muss für jeden Eigentümer prüfbar sein. Insofern dürfen keine Zahlungen erfolgen ohne, dass ein Beleg vorliegt. Anderenfalls besteht ein Rückforderungsrecht gegenüber dem Verwalter. Dies ist nicht mehr möglich, wenn dem Verwalter für das Abrechnungsjahr Entlastung erteilt wurde. Der Beschluss über die Entlastung muss deshalb angefochten werden.
Die unberechtigten Zahlungen führen nicht zu einer Anfechtbarkeit der Jahresabrechnung. Unberechtigte Zahlungen müssen vom Verwalter zurückgefordert werden. Dies ist nicht mehr möglich, wenn dem Verwalter für das Abrechnungsjahr Entlastung erteilt wurde. Der Beschluss über die Entlastung muss deshalb angefochten werden.
Die Plausibilitätsprüfung der Einnahmen und Ausgaben ist gescheitert. Ihre Abrechnung scheint rechnerisch unrichtig. Die Einnahmen, Ausgaben und Kontostände sind nicht nachvollziehbar aus der Abrechnung. Auf dieser Basis kann eine Kostenverteilung nicht erfolgen.
Es liegt ein Eingabefehler bei den Kontoständen / Einnahmen / Ausgaben vor. Geben Sie die Daten bitte mit Komma an.
Weitere offensichtliche Fehler liegen nach derzeitiger Prüfung nicht vor.
Die Fehler der Abrechnung müssen innerhalb der Anfechtungsfrist bei Gericht angegriffen werden.
Bedenken Sie, dass die Anfechtungsfrist nach dem Versammlungstag nur exakt einen Monat beträgt. Warten Sie deshalb nicht, bis Sie das Versammlungsprotokoll erhalten haben. Dann kann es bereits zu spät sein! Kontaktieren Sie uns also zeitnah, damit wir Ihre Rechte wahren können.
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Ihr Anwaltsteam

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RA Erik Reinke

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RAin Lorraine Picaper

Reinke Picaper Rechtsanwälte PartG mbB
www.reinkepicaper.de

Standort Berlin-Mitte
Rechtsanwalt Erik Reinke
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Oranienburger Straße 16
10178 Berlin

Tel:    (030) 200 75 90

Standort Berlin-Lankwitz
Rechtsanwältin Lorraine Picaper
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Kurfürstenstraße 26a
12249 Berlin

Tel:     (030) 818 675 56


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