Insolvenz und Gewerberaummietrecht
Hilfe vom Fachanwalt
Die Insolvenz des Mieters im Gewerberaummietrecht
Die Insolvenz des Mieters ist aus Sicht des Vermieters der Worst case. Das Mietverhältnis besteht grundsätzlich fort. Mietrückstände bis zum Insolvenzantrag können nur noch als einfache Insolvenzforderungen geltend gemacht werden. Eine Kündigung wegen der alten Mietrückstände ist ausgeschlossen.
In der Zeit zwischen Antragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet der Mieter weiterhin die Miete. Dennoch erfolgt regelmäßig keine Zahlung. Die Möglichkeiten einer Kündigung sind in diesem Stadium zwar ggf. gegeben, aber unter Umständen nicht werthaltig. Um hier die Kündigung/Räumung durchsetzen zu können, sollte anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden. Wir helfen Ihnen gern.
Erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Vermieter zumeist wieder werthaltige Ansprüche. Denn nach § 55 InsO haftet dann die Insolvenzmasse für die Verbindlichkeiten vorrangig.
Insolvenz des Vermieters im Gewerberaummietrecht
Die zumeist unbekannteste Situation ist die Insolvenz des Vermieters. Gerade bei festen Mietvertragslaufzeiten stellt sich die Frage, ob der Insolvenzverwalter das Mietverhältnis kündigen kann. Grundsätzlich ist dies nicht der Fall. Mietverträge bestehen gemäß § 108 InsO fort. Es besteht auch kein Sonderkündigungsrecht.
Etwas anderes gilt ggf. nur, wenn das Mietobjekt noch nicht übergeben worden ist.
Beachten Sie aber, dass im Falle einer Zwangsversteigerung oder einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung ein Sonderkündigungsrecht zum ersten Termin mit gesetzlicher Frist möglich ist (vgl. § 57a ZVG oder § 111 InsO).
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Liquidation des ehemaligen Vermieters im Gewerberaummietrecht
Untypisch ist die Situation, dass der ehemalige Vermieter das Objekt verkauft und danach die Liquidation einleitet. Je nach Gesellschaftsform muss dann zügig reagiert werden, um die eigenen Ansprüche durchzusetzen.
Spätestens nach einem Jahr können sonst unerkannte Ansprüche durch die Liquidation beendet werden.
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