Einsicht und Auskunftsrechte der Wohnungseigentümer
UPDATE 13. Juli 2018: Die nachfolgenden Aussagen gelten nach hiesiger Auffassung auch nach Erlass der DSGVO weiter. Der Hintergrund hat sich nicht geändert. In der Gesetzesnovelle der Bundesregierung wird dies auch bestätigt und für den Verwaltungsbeirat auch nochmals ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen werden.
Ich möchte Unterlagen beim Verwalter einsehen. Darf ich das?
Als Wohnungseigentümer besteht gegenüber dem Verwalter das Recht, Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen zu nehmen. Davon umfasst sind Unterlagen über Verträge, Kontoauszüge, Hausgeldrückstände und Ähnliches.
Rechtsgrundlage sind hier die §§ 675, 666 BGB i. V. m. dem Verwaltervertrag (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2011 – V ZR 66/10 –).
Es bedarf weder eines rechtlichen Interesses, noch kann die Einsichtnahme durch den Verwalter grundlos verweigert werden.
Ein Ausschluss ist nur gegeben, wenn die Einsichtnahme rechtsmissbräuchlich ist oder dem Schikaneverbot widerspricht. Dies ist in der Regel nicht der Fall, weil die Einsichtnahme dem Wohnungseigentümer zu Überprüfung der Verwaltung dient.
Beachten Sie, dass kein Recht besteht, Kopien übersandt zu bekommen. Vielmehr hat die Einsicht am Sitz der WEG-Verwaltung zu erfolgen.
Sollte sich der Verwalter weigern, Ihnen Einsicht zu gewähren, unterstützen wir Sie gern bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Der Verwalter verweigert die Auskunft zu den Bankunterlagen. Was kann ich tun?
Genauso wie bei der Einsicht in die Verwaltungsunterlagen besteht auch ein Anspruch auf Einsicht in die Kontounterlagen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Kontoauszüge oder ein Onlinekonto handelt.
Rechtsgrundlage sind auch hier die §§ 675, 666 BGB i. V. m. dem Verwaltervertrag (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2011 – V ZR 66/10 –).
Beachten Sie, dass kein Recht besteht, Kopien übersandt zu bekommen. Vielmehr hat die Einsicht am Sitz der WEG-Verwaltung zu erfolgen.
Der WEG-Verwalter weigert sich, mir eine Liste aller Miteigentümer zu geben, was kann ich tun?
Sie sind Teil einer Gemeinschaft. Insofern haben Sie einen Anspruch auf Mitteilung aller aktuellen Miteigentümer. Datenschutz innerhalb einer Gemeinschaft gibt es nicht. Der Verwalter hat aus dem Verwaltervertrag eine Pflicht zur Führung der Eigentümerliste. Kann ein Eigentümer die anderen Eigentümer nicht kontaktieren, so ist der Verwalter verpflichtet dem jeweiligen Eigentümer eine aktuelle Liste zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH NJW 2013, 1003) Jeder Wohnungseigentümer besitzt jedenfalls aus dem Verwaltungsvertrag einen Individualanspruch auf jederzeitige Herausgabe einer Eigentümerliste gegen den Verwalter. Die Liste muss den Vor- und Nachnamen sowie die Adresse und sonstigen Kontakten eines Wohnungseigentümers enthalten. Der Wohnungseigentümer kann seinen Anspruch bei Eilbedürftigkeit auch im Wege einstweiliger Verfügung nach durchsetzen.
HINWEIS: Sie erhalten eine Eigentümerliste mit etwas Mühe auch vom Grundbuchamt. Als Eigentümer haben Sie einen Anspruch auf Mitteilung aller Miteigentümer. Über Anbieter wie den Justizboten können Sie gegen Kostenerstattung auch einen Dienstleister mit der Einholung der Auskunft beauftragen.
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