Wann habe ich einen Anspruch auf Beseitigung von Schäden am Gemeinschaftseigentum?
Grundsätzlich gehört zur ordnungsgemäßen Verwaltung auch die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums. Insofern ist eine Vorgabe dahingehend gegeben, dass die Instandhaltung und Instandsetzung durch die Eigentümergemeinschaft erfolgen muss. Über die konkrete Umsetzung besteht bei den Eigentümern aber ein erheblicher Gestaltungsspielraum. Dieser Spielraum ist sehr weit und nicht immer bei abgelehnten Maßnahmen überschritten. Ziel muss aber immer die sachlich gebotene ordnungsgemäße Instandhaltung sein. Wenn die gefassten Entscheidungen diesem Zweck zuwiderlaufen, besteht ein Anspruch auf eine andere Entscheidung.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft weigert sich, die Schäden am Gemeinschaftseigentum zu beseitigen. Was kann ich tun?
Zunächst müssen Sie einen entsprechenden Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung einbringen. Dieser muss bereits auf der Einladung zur Eigentümerversammlung vermerkt sein. Lassen Sie diesen vom Verwalter aufnehmen.
Sie müssen sich in der Regel eine Ablehnung eines Beschlussvorschlags durch den Verwalter nicht entgegenhalten lassen. Es besteht eine Pflicht des Verwalters für die Aufnahme von Beschlussvorschlägen in die Tagesordnung der Eigentümerversammlung und damit in die Einladung zur Eigentümerversammlung. Weigert sich der Verwalter, können Sie dies auch gerichtlich, sogar im Wege einer einstweiligen Verfügung erzwingen.
Sollte die WEG-Gemeinschaft dann einen Beschluss zur Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums ablehnen, obwohl die Instandhaltung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, kann vor Gericht ein entsprechender Beschluss durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden.
Ich soll allein die Kosten der Reparatur von Gemeinschaftseigentum tragen. Ist dies rechtens?
Die Überbürdung der Reparaturkosten von Gemeinschaftseigentum auf einen einzelnen Eigentümer ist nur im Ausnahmefall des § 16 Abs. 4 WEG zulässig. Voraussetzung ist, dass dieses Gemeinschaftseigentum von dem betroffenen Eigentümer überwiegend gebraucht wird oder gebraucht werden kann und die anderen Eigentümer keine entsprechende Gebrauchsmöglichkeit haben.
Im Falle eines solchen Beschlusses ist aber auch immer der Gleichbehandlungsgrundsatz unter den Eigentümern zu beachten. Sollen Sie beispielsweise die Kosten für Ihre Fenster selbst tragen, können Sie verlangen, dass auch die anderen Eigentümer die Kosten für deren Fenster selbst tragen. Wurde dies in der Vergangenheit für andere Eigentümer anders gehandhabt, besteht ggf. auch ein Anfechtungsrecht.
Gern beraten wir Sie bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Umlage sowie der Durchsetzung einer abweichenden Umlage der Kosten.
Beauftragen Sie uns mit der Prüfung der Rechtslage.
Rufen Sie uns dazu unverbindlich an oder
schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail.
Vielen Dank!