Die Teilungserklärung und der Aufteilungsplan in der WEG

Die Teilungserklärung und der Aufteilungsplan dienen zur Abgrenzung zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum.

Grundlagen der Teilungserklärung und den Aufteilungsplans

Die Teilungserklärung legt fest, welche Flächen, Anlagen, Teile und Räume des Gebäudes im gemeinschaftlichen Eigentum und welche im Sondereigentum liegen. Einer Sondereigentums wird dann eine Nummer im Aufteilungsplan sowie ein Miteigentumsanteil zugeordnet. Was nicht zum Sondereigentum bestimmt wird, bleibt gemeinschaftliches Eigentum. Der Aufteilungsplan enthält die räumliche Darstellung der zum Sondereigentum / Sondernutzungsrecht gehörenden Flächen. Der Aufteilungsplan ist mit einer Abgeschlossenheitsbescheinigung verbunden.

Auslegungsgrundsätze

Die Teilungserklärung und der Aufteilungsplan werden zunächst, wie in grundbuchrechtlichen Angelegenheit üblich ist. Die Auslegung erfolgt insofern nach dem Wortlaut sowie dem Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt. Außerhalb der Teilungserklärung oder des Aufteilungsplans liegende Umstände dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. November 2014 – V ZB 131/13).

Bestimmung der Miteigentumsanteile

Die Bestimmung der Miteigentumsanteile einer Sondereigentumseinheit bestimmt die Teilungserklärung. Es ist zu beachten, dass die Zuordnung willkürlich durch den aufteilenden Eigentümer erfolgen kann. Insofern ist insbesondere die Fläche eines Sondereigentums (Wohnfläche) nicht zwingend im gleichen Verhältnis wie die Miteigentumsanteile zueinander.

Widerspruch zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan

Die Lage einer Wohnung im gemäß der Teilungserklärung kann zu Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Lage führen und damit zu einem Widerspruch mit dem Aufteilungsplan. 

Beispiel: Sondereigentumseinheit 1 liegt im Vorderhaus, 1.OG rechts.

Weitere Angaben sind in der Teilungserklärung nicht enthalten. Die Bestimmung erfolgt insofern ohne Klarstellung in der Teilungserklärung vom Hauseingang aus (vgl. Beschluss des OLG München vom 14. Juli 2008, Az.: 34 Wx 37/08).

Wurde das Sondereigentum der Nr. 1 nunmehr aber tatsächlich unter Berücksichtigung dieser Auslegung in der Wohnung rechts eingetragen, liegt ein Widerspruch zwischen Aufteilungsplan und Teilungserklärung vor.

Keine der beiden geht der anderen vor, sodass der Widerspruch nicht auflösbar ist.

Als Konsequenz ist kein Sondereigentum an der Einheit 1 entstanden. Es ist vielmehr weiterhin Gemeinschaftseigentum. Man spricht dann von einem ideellen Miteigentumsanteil. Die Auflösung der Situation kann nur durch Korrektur der Teilungserklärung / des Aufteilungsplans erfolgen. Dazu müssen alle Eigentümer mitwirken.

Grundlagen im Grundbuch

 Im Grundbuch wird auf die notariellen Urkunden Bezug genommen, welche den Gegenstand des Sondereigentums begründen. Andere Urkunden bleiben unberücksichtigt.

Unterschied zwischen Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe oft einheitlich als Teilungserklärung bezeichnet. Sie sind jedoch zu unterscheiden.

Durch die Teilungserklärung wird vom Eigentümer das ursprüngliche einheitliche ungeteilte Grundstück in Wohneigentum aufgeteilt, mit der Folge, dass an einzelnen Teilen der Immobilie Sondereigentum entsteht. Hier werden die einzelnen Wohnungsnummern und die jeweils dazugehörigen Miteigentumsanteile (MEA) benannt. Sie beziehen sich auf einen Aufteilungsplan, welcher mit den bezeichneten Sondereigentumseinheiten in der Teilungserklärung übereinstimmen muss. Andernfalls ist kein Sondereigentum entstanden.

Die Gemeinschaftsordnung hingegen regelt das Verhältnis der späteren Wohnungseigentümer untereinander und ist quasi die Verfassung der WEG. Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung sind meist in einer notariellen Urkunde bestehend aus diesen beiden Regelungswerken zusammengefasst. Dies ist aber nicht zwingend. Sämtliche Regelungen in der Teilungserklärung und in der Gemeinschaftsordnung. sind Vereinbarungen der Wohnungseigentümer und haben Wirkung auch für ihre Rechtsnachfolger.

Dies hat zur Konsequenz, dass Abweichungen durch Beschluss ggf. anfechtbar sind, wenn es an einer gesetzlichen Grundlage für die Abweichung fehlt.

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