Die Instandhaltungsrücklage, kann man auf Sie verzichten und wie hoch muss sie sein?
Es besteht eine Verpflichtung zur Bildung einer Instandhaltungsrücklage/Instandhaltungsrückstellung. Auf diese kann die WEG nicht wirksam verzichten. Wirtschaftspläne, welche keine Instandhaltungsrücklage enthalten, sind anfechtbar. Die Instandhaltungsrücklage kann dann vom Gericht festgesetzt werden.
Zu beachten ist jedoch, dass die Höhe der Instandhaltungsrücklage im Ermessen der Eigentümer steht. Hier mischen sich Gerichte nur sehr ungern ein.
Die Instandhaltungsrücklage muss als Faustformel stets eine eiserne Reserve für vorhersehbare zukünftige Instandhaltungen bilden. Sie kann aber ggf. auch erheblich darüber hinausgehen.
Wenn Ihre Instandhaltungsrücklage zu hoch oder zu niedrig ist, helfen wir Ihnen gern bei der Durchsetzung einer angemessenen Rücklage.
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