Wann dürfen die Betriebskosten anders als nach Miteigentumsanteilen umgelegt werden?
Die Betriebskosten als Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums dürfen abweichend von einer Verteilung nach Miteigentumsanteilen umgelegt werden, wenn die Verteilung nach Verursachung oder Verbrauch erfolgt. Insofern gibt § 16 WEG nunmehr eine Öffnungsklausel. Voraussetzung ist aber ein konkreter Beschluss über den abweichenden Verteilerschlüssel. Stillschweigend kann ein solcher Beschluss nicht erfolgen.
Bei Instandsetzungsmaßnahmen ist ein solcher Umlagebeschluss nur mit qualifizierter Mehrheit möglich und auch nur dann, wenn der abweichende Maßstab durch den Gebrauch oder möglichen Gebrauch der belasteten Sondereigentümer gerechtfertigt ist (vgl. § 16 Abs. 3 WEG).
Beachten Sie aber, dass diese Beschlüsse, insbesondere bei Instandsetzungsmaßnahmen, zu einer Selbstbindung der Gemeinschaft führen können und dann in vergleichbaren Fällen eine ordnungsgemäße Verwaltung nur vorliegt, wenn wieder ein entsprechender Beschluss mit abweichender Kostenverteilung gefasst wird. Dies sollte vorher beachtet werden.
Gern beraten wir Sie zu den Möglichkeiten und Risiken von abweichenden Kostenumlagen.